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Satzung

Satzung der Kulturstiftung DessauWörlitz


veröffentlicht als Anlage zum Beschluss der
LReg. vom 28.06.1994, (MBl LSA S. 1914),
geändert durch Bek. des MK vom 07.08.2001
(MBl.LSA Nr.49/2001 vom 26.11.2001),
zuletzt geändert durch Bek. des MK vom 27.04.2005
(MBl.LSA Nr. 23/2005 vom 13.06.2005)

Präambel

Die Kulturstiftung Dessau-Wörlitz wurde im Jahre 1918 als Joachim-Ernst-Stiftung durch Prinzregent Aribert von Anhalt errichtet. Ihren jetzigen Namen erhielt sie 1947. Vorher hatte sie in Folge der Bodenreform ihre umfangreichen Liegenschaften verloren. 1994 wurde sie als öffentlich-rechtliche Stiftung mit Sitz in Dessau wiederbelebt. Sie pflegt, bewahrt, erforscht und präsentiert das historische Dessau-Wörlitzer Gartenreich mit seinen Bauten und Gartenanlagen. Insbesondere gehören dazu Schloss Wörlitz mit den Wörlitzer Anlagen, Schloss und Park Oranienbaum, Schloss und Park Luisium und Schloss Mosigkau mit dem dazugehörigen barocken Schlossgarten.

Die weitere satzungsgemäße Aufgabe der Erhaltung und Ausgestaltung des Denkmalensembles in Mosigkau fiel der Stiftung durch die Zusammenlegung mit der Stiftung Schloss Mosigkau Ende 2004 zu. Diese war am 2. April 1780 durch Testament der Anna Wilhelmine von Anhalt-Dessau als Hochadliges Fräuleinstift Mosigkau errichtet und im Jahr 1950 in eine öffentlich-rechtliche Stiftung umgewandelt worden.

§ 1 Name, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung trägt den Namen »Kulturstiftung Dessau-Wörlitz«. Sie ist eine Stiftung
des öffentlichen Rechts.

(2) Der Sitz der Stiftung ist Dessau.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Erhaltung und Entwicklung des Dessau-Wörlitzer Gartenreiches
als herausragendes Kulturdenkmal, insbesondere die Erhaltung von Museen und
Sammlungen, des Wörlitzer Gartens und ihrer sonstigen Parkanlagen und Architekturen
sowie die Erfüllung kultureller Aufgaben, die sonst der Verwaltung des Landes obliegen.

(2) Des weiteren obliegen der Stiftung die Erhaltung und weitere Ausgestaltung des Schlosses und Schlossgartens Mosigkau.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (AO).

(2) Eigenwirtschaftliche Zwecke sollen nicht verfolgt werden. Die Mittel der Stiftung dürfen
nur für ihren satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Es dürfen keine Personen
oder Institutionen durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen
begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen bilden die unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände der Landeseinrichtung »Staatliche Schlösser und Gärten Wörlitz,
Oranienbaum und Luisium«. Daneben wachsen dem Stiftungsvermögen Zuwendungen
zu, die ausdrücklich dazu bestimmt werden (Zustiftungen).

(2) Das Stiftungsvermögen ist, sofern es nicht aus Grundbesitz oder beweglichen
Sachen besteht, mündelsicher anzulegen. Das Kuratorium ist verpflichtet, im Falle des
Verkaufes einzelner Teile des Stiftungsvermögens den Erlös dem Stiftungsvermögen
zuzuführen.

(3) Dem Stiftungsvermögen sind dessen Erträge, soweit diese nicht zur Erfüllung der
Stiftungsaufgaben benötigt werden, sowie Zuwendungen und sonstige Einnahmen,
sofern sie nicht anderweitig zweckgebunden sind, zuzuführen.

(4) Bei der Verwendung der Grundstücke des Stiftungsvermögens soll das Kuratorium,
soweit es das finanzielle Interesse der Stiftung zulässt, den Belangen der Allgemeinheit
Rechnung tragen, insbesondere Acker zu Siedlungszwecken und Einzelpachtland
zur Verfügung stellen.

§ 5 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung finanziert ihre Aufgaben aus
1. Erträgen des Stiftungsvermögens,
2. Zuwendungen des Landes Sachsen- Anhalt,
3. sonstigen Zuwendungen und Einnahmen,
soweit diese nicht anderweitig zweckgebunden sind.

(2) Soweit das jeweilige Haushaltsgesetz Mittel hierfür vorsieht, kann die Landesregierung
Mittel zur Abdeckung eines Fehlbedarfs der Stiftung auf Grund des von ihr vorzulegenden
Haushaltsplanes bewilligen.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter anzunehmen, um sie für den
Stiftungszweck zu verwenden.

§ 6 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.

§ 7 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus:
1. der Kultusministerin/dem Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt oder einer von
ihr/ihm zu bestimmenden Vertretung als Vorsitzende/Vorsitzenden.

2. den für die Geschäftsbereiche Städtebau und Verkehr, Finanzen, Wirtschaft, Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt zuständigen Ministerinnen/Ministern des Landes Sachsen-Anhalt,

3. der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister der Stadt Dessau,

4. der Landeskonservatorin/dem Landeskonservator des Landes Sachsen-Anhalt,

5. zwei weiteren am anhaltischen Kulturleben besonders interessierten Persönlichkeiten,
die von der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt werden,

6. einer/einem Vertreterin/Vertreter der Bundesregierung.

(2) Die Regierungspräsidentin/der Regierungspräsident des Regierungspräsidiums
Dessau und die/der Vorsitzende der Gesellschaft der Freunde des Dessau-Wörlitzer
Gartenreiches e.V. nehmen als Mitglieder mit beratender Stimme an den Kuratoriumssitzungen teil.

(3) Das Kuratorium ernennt den Vorstand der Stiftung.

(4) Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. Sind Mitglieder des Kuratoriums
verhindert, so können sie ihre Vertretung oder eine Person mit Sitzungsvollmacht zu
den Sitzungen entsenden.

§ 8 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium ist Beschlussorgan in folgenden Angelegenheiten:

1. Feststellung des jährlichen Haushaltsplanes,
2. Feststellung des Jahresabschlusses,
3. Bestellung einer Jahresabschlussprüferin/eines Jahresabschlussprüfers,
4. Verwendung von öffentlichen Mitteln im Rahmen ihrer Zweckbestimmung,
5. Verwendung von Zuwendungen jeder Art, die der Stiftung ohne Zweckbestimmung zufließen,
6. Verwendung von Überschüssen der Stiftung,
7. Veräußerung und/oder Belastung von für die Erreichung des Zweckes der Stiftung wesentlichen Vermögensgegenständen der Stiftung,
8. Bestellung der Direktorin/des Direktors zum Vorstand,
9. Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben,
10. Eingehen von Verpflichtungen, die über ein Haushaltsjahr hinausgehen,
11. alle über die Geschäfte der laufenden Verwaltung hinausgehenden Entscheidungen.

(2) Die Entscheidungen des Kuratoriums erfolgen mit Stimmenmehrheit. Das Kuratorium
ist beschlussfähig, wenn einschließlich der/des Vorsitzenden oder deren Stellvertretung
mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Das Kuratorium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder des Kuratoriums ist ehrenamtlich. Sie erhalten ausschließlich
ihre Auslagen vergütet, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind.

(4) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die das Kuratorium beschließt.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der Direktorin/dem Direktor.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, insbesondere führt er die Beschlüsse des Kuratoriums aus und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Er ist für die Geschäftsführung dem Kuratorium gegenüber verantwortlich.

(3) Die Geschäftsführung des Vorstandes regelt sich nach einer Geschäftsordnung,
die das Kuratorium beschließt. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

1. die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes und die Rechnungslegung gemäß
dem bestätigten Haushaltsplan,
2. die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
3. die Berichterstattung über die Geschäftsführung an das Kuratorium,
4. die Unterrichtung des Kuratoriums über alle wesentlichen Angelegenheiten der Stiftung,
insbesondere durch Vorlage der jährlichen Einnahmen und Ausgabenbudgets. Diese
Unterrichtung kann auch schriftlich erfolgen.

§ 10 Haushalt, Geschäftsjahr

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung
der Stiftung gelten die §§ 105 bis 112 der Landeshaushaltsordnung des Landes
Sachsen-Anhalt.

(2) Für die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten gelten die Bestimmungen des Landes
Sachsen-Anhalt entsprechend.

(3) Für die Benutzung von Einrichtungen der Stiftung können Gebühren und Entgelte
erhoben werden.

(4) Die Jahresrechnung wird gemäß § 109 Abs. 2 LHO durch den Landesrechnungshof geprüft.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit durch das Haushaltsgesetz des Landes
nichts anderes bestimmt ist.

§ 11 Satzungsänderungen


(1) Die Satzung und ihre Änderung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde
und ist von ihr im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.

(2) Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn der Stiftungszweck und die Gestaltung
der Stiftung nicht verändert werden oder dies wegen einer wesentlichen Veränderung
gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung bestehenden Verhältnissen
angebracht ist.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der in § 7 Abs.1
Nrn. 1 bis 4 genannten Mitglieder des Kuratoriums.

§ 12 Auflösung

(1) Der Beschluss über die Selbstauflösung bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des
Kuratoriums sowie der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Kulturstiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen
Zweckes fällt das Stiftungsvermögen an das Land Sachsen-Anhalt, das es wieder für
gemeinnützige und kulturelle Zwecke verwenden wird.

§ 13 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das
Land Sachsen-Anhalt in Kraft.
 

Die Kulturstiftung DessauWörlitz

Wir pflegen, erforschen und entwickeln ein Welterbe der UNESCO

Erhaltung des Gartenreiches einschließlich seiner Bauwerke, Gärten und Kunstsammlungen
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