1. Allgemeines
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die Bereitstellung von Bildmaterial, wenn
- die schriftliche Bestellung auf sie Bezug nimmt, oder
- der Besteller nach Erhalt der Sendung die beigefügten Geschäftsbedingungen dadurch anerkennt, dass er das Bildmaterial nicht unverzüglich zurücksendet.
Die Geschäftsbedingungen regeln auch die Vereinbarungen für Fotogenehmigungen in den Innenräumen der KsDW und für Dreherlaubnisgenehmigungen in den Anlagen der KsDW.
2. Bereitstellung, Nutzung und Verkauf von Bildmaterial
2.1. Das Bildmaterial kann entliehen oder käuflich erworben werden. Es ist ausschließlich für den Zweck zu verwenden, für den es gemäß der Bestellung bereitgestellt wurde. Der Verkauf von Bildmaterial ist nur für Schwarzweiß- und Farbfotos möglich (siehe Preisliste). Diapositive (Kleinbild- und Großbilddias) werden grundsätzlich nur verliehen. Reproduktionskosten, die bei der Anfertigung von Fotos entstehen, trägt der Besteller (siehe Preisliste). Die Verwendung von Bildmaterial zur Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Bildarchivs (siehe Pkt. 3.1.).
2.2. Die regelmäßige Ausleihfrist beträgt 3 Monate, beginnend mit dem 1. Tag des Monats, der auf den Monat der Bereitstellung an den Nutzer bzw. Entleiher folgt. Eine Verlängerung der Leihfrist ist mit dem Referat Bibliothek/Archiv unaufgefordert abzustimmen, dies ist auch telefonisch möglich.
2.3. Der Entleiher/Käufer ist berechtigt, das Bildmaterial zeitweilig Dritten zu überlassen, wenn
- der in der Bestellung angegebene Verwendungszweck dies einschließt oder
- dies durch Angabe bei der Bestellung und durch eine entsprechende Bereitstellung vereinbart ist und dem vereinbarten Verwendungszweck entspricht.
2.4. Der vereinbarte Verwendungszweck des Entleihers/Käufers berechtigt nicht zur Herstellung einer Reproduktion oder einer Kopie, es sei denn, dass die Verwendung für eine Veröffentlichung nach Punkt 3.1. gestattet worden ist.
3. Veröffentlichung
3.1. Jede Veröffentlichung von Bildmaterial des Bildarchivs bedarf einer vorherigen ausdrücklichen Vereinbarung. Die Vereinbarung, die zur Veröffentlichung von Bildmaterial berechtigt, kommt dadurch zustande, dass
- der Besteller, Verlag oder ein anderer Verwender schriftlich das Bildarchiv um Zustimmung zur beabsichtigten Veröffentlichung mit den hierfür erforderlichen Angaben (Autor oder Herausgeber, Titel, Verlag, Auflage, Auflagenhöhe, Charakter und Zeitpunkt der Veröffentlichung) ersucht und
- das Bildarchiv die Zustimmung für die bestimmte Veröffentlichung schriftlich erteilt.
3.2. In der Veröffentlichung sind als Bildquelle die KsDW, Bildarchiv und der Name des Fotografen (wenn bekannt) anzugeben. Bei unterlassener oder nicht eindeutiger Angabe der Bildquelle oder des Fotografen erhöhen sich die Veröffentlichungskosten (siehe Preisliste).
3.3. Ist nichts anderes vereinbart, berechtigt die durch schriftliche Vereinbarung erteilte Veröffentlichungserlaubnis zur einmaligen Verwendung des betreffenden Bildmaterials.
3.4. Gelieferte Abbildungen dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht beschnitten oder verändert werden.
3.5. Die Haftung für durch Transport, Verwendung etc. verursachte Schäden oder Verluste trägt der Nutzer bzw. Entleiher. Bildmaterial wird generell in einem einwandfreien Zustand durch das Bildarchiv geliefert. Eventuelle Schäden bzw. Reklamationen hat der Besteller dem Bildarchiv der KsDW innerhalb von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen.
3.6. Von Veröffentlichungen erhält die KsDW ein kostenloses Belegexemplar. Das Belegexemplar ist unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Erscheinen dem Bildarchiv der KsDW zu übersenden.
4. Entgelte/Kaufpreise
4.1. Jede Verwendung von Bildvorlagen zu Vervielfältigungszwecken ist kostenpflichtig (siehe Preisliste), sofern dies nicht anders vereinbart ist (siehe Pkt. 4.2.).
4.2. Für Studienzwecke und bei Veröffentlichungen im Interesse der KsDW können nach Vereinbarung Ermäßigungen gewährt bzw. Entgelte ganz erlassen werden.
4.3. Entgeltbestandteile sind die Versandkosten, die Herstellungskosten, die Kosten für den Fotoabzug bei Verkauf, die Ausleihentgelte, einschließlich der Entgelte für die Verlängerung von Ausleihfristen sowie die Reproduktionskosten (siehe Preisliste).
4.4. Die Entgelte sind in der Regel nach Bereitstellung des Bildmaterials zu zahlen, spätestens nach Erhalt der Rechnung, ansonsten gelten die Nutzungsrechte als nicht übertragen.
5. Fotogenehmigung
5.1. Die Innenaufnahmen werden grundsätzlich von der KsDW veranlasst, insofern nicht bereits die gewünschten Motive im Bildarchiv vorhanden sind. Der Zweck der Fotoaufnahmen hat mit den Interessen der KsDW übereinzustimmen. Für Innenaufnahmen wird der Fotograf der KsDW eingesetzt, insofern nicht bereits die gewünschten Motive im Bildarchiv vorhanden sind. Anträge auf Fotogenehmigung für Innenaufnahmen in den Baudenkmälern der KsDW müssen in eventuellen Ausnahmefällen schriftlich mindestens 2 Wochen vor Beginn der Aufnahmen an das Referat Bibliothek/Archiv gestellt werden. Ein Exemplar der Fotogenehmigung ist dem Referat Bibliothek/ Archiv der KsDW unterschrieben zurückzusenden. Das Original der Fotogenehmigung verbleibt beim Fotografen und ist dem Museumspersonal in dem betreffenden Gebäude der KsDW vor Beginn der Aufnahmen vorzulegen.
5.2. Der Antragsteller bzw. die von ihm beauftragten Personen haften für Schäden, die im Zusammenhang mit den Aufnahmen entstehen.
5.3. Reproduktionsgenehmigungen sind nach der endgültigen Motivauswahl gesondert zu beantragen. Es gelten die Veröffentlichungsbedingungen wie unter Pkt. 3 geregelt.
5.4. Das Referat Bibliothek/Bildarchiv/Archiv/Publikationen der KsDW erhält unaufgefordert je ein Belegabzug bzw. Belegdia zur freien Verfügung zugesandt unter Beachtung der Urheberrechte.
5.5. Termin und Kosten für Personal, Strom etc. sind mit der KsDW innerhalb von 2 Wochen zu vereinbaren bzw. können gemäß Pkt. 4.2. ermäßigt oder ganz erlassen werden.
Terminveränderungen sind ebenfalls mit der KsDW mindestens 3 Tage vor dem ursprünglich vereinbarten Termin abzustimmen.
5.6. Für das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf den Liegenschaften der KsDW ist eine gültige Einfahrgenehmigung/Parkerlaubnis einzuholen.
6. Dreherlaubnis
6.1. Anträge auf Dreherlaubnis sind mindestens 2 Wochen vor Drehbeginn schriftlich an den Direktor der KsDW zu stellen. Vertragliche Vereinbarungen zum Organisationsablauf erfolgen ausschließlich durch das Referat Öffentlichkeitsarbeit. Vor Beginn der Dreh-arbeiten ist die Dreherlaubnis im Referat Öffentlichkeitsarbeit unterschrieben abzugeben. Ein Exemplar der Dreherlaubnis ist dem Referat Bibliothek/Archiv zuzuleiten.
6.2. Bei Dreharbeiten im Bereich der KsDW hat der Träger der Aufnahmen Verantwortung dafür zu tragen, dass die Baudenkmäler, deren Ausstattung sowie die Gartenanlagen mit allen Einrichtungen nicht beschädigt werden. Um dies zu gewährleisten, hat die jeweilige Aufnahmegruppe während der Dreharbeiten und den damit zusammenhängenden Arbeiten größte Vorsicht walten zu lassen.
6.3. Der Träger der Aufnahmen ist verpflichtet, die geltenden Brandschutzbestimmungen und sonstigen einschlägigen Sicherheitsvorschriften, einschließlich Park- und Hausordnung der KsDW einzuhalten. Das Betreten der Rasenflächen ist ausschließlich dem unmittelbar zur Aufnahme notwendigen Personal gestattet.
6.4. Der öffentliche Besucherverkehr sollte während der üblichen Besichtigungszeiten trotz der Aufnahme gewährleistet bleiben.
6.5. Bei etwaiger Behinderung der Dreharbeiten durch Baumaßnahmen etc. übernimmt die KsDW keine Ausfallhaftung.
6.6. Die KsDW haftet nicht für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit der Aufnahmetätigkeit.
6.7. Der Träger der Aufnahmen kommt für alle Schäden auf, die der KsDW in Zusammenhang mit den Dreharbeiten entstehen.
6.8. Die Dreherlaubnis kann aus wichtigem Grund, insbesondere wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, jederzeit widerrufen werden. Schadensersatzansprüche sind gegenüber der KsDW ausgeschlossen. Der KsDW steht das Recht des sofortigen Rücktritts vom Vertrag zu, wenn eine oder mehrere der oben genannten Bedingungen durch den Träger der Aufnahmen nicht eingehalten werden.
6.9. Nutzungsentgelte können gemäß Pkt. 4.2. ermäßigt oder ganz erlassen werden.
6.10. Der Träger der Aufnahmen stellt der KsDW kostenlos eine Kopie des Medienträgers zur Verfügung.
(gültig seit 01.01.1997)